Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“)

1. Geltungsbereich: Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Von diesen Verkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebote, Verträge: Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

3 Schriftform: 
3.1 Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Verkaufsbedingungen, inklusive dieser Schriftformklausel selbst, bedürfen der Schriftform.
3.2 Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

4. Preise: Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk; die Kosten für Verpackung sind nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten.

5. Zahlung, Abtretung von Zahlungsansprüchen, Zahlungsverzug, Aufrechnung: 
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 5 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen.
5.2 Wir sind, ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, Zahlungsansprüche gegenüber dem Besteller abzutreten. Eine Vorausabtretung von Forderungen bei einer Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Eigentumsvorbehaltsware mit Gegenständen Dritter ist beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.
5.3 
Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.4 
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Leistungsort, Versand: 
6.1 Leistungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder -lagers.
6.2 Soweit eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

7. Teillieferungen und -leistungen: Teillieferungen und -leistungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

8. Liefertermine; Verzug: 
8.1 Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen.
8.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.

9. Transportversicherung: Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

10. Eigentumsvorbehalt: 
10.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache.
10.2 Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
10.3 Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
10.4 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.5 Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

11. Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten wegen Ereignissen höherer Gewalt oder aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

12. Produktangaben: Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produktspezifikationen. Beschaffenheits- , Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und bezeichnet werden. Unsere Angaben in Wort und Schrift über unsere Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, nach bestem Wissen, behalten uns jedoch Änderungen und Weiterentwicklungen vor. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

13. Beanstandungen: Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.

14. Rechte des Bestellers bei Mängeln: 
14.1 Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung und Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und vom Besteller hiernach zu Recht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
14.2 Ferner kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Aufwendungsersatz ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auf den Schadens- und Aufwendungsersatz findet im Übrigen Ziffer 15 Anwendung.
14.3 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
14.4 Soweit der Besteller, nachdem er nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, im Wege der Gewährleistung bei uns Rückgriff nehmen will, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.

15. Schadensersatz: 
15.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens Euro 100.000,- oder den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert Euro 100.000,- übersteigt.
15.2 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

16. Verjährung: Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat – in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

17. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen: 
17.1 Soweit mit dem Besteller im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
17.2 Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/ Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

18. Gerichtsstand: Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

19. Anwendbares Recht: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

20. Handelsklauseln: Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

21. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.  

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für diese und alle zukünftigen Bestellungen/Beauftragungen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers binden uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung/Leistung vorbehaltlos entgegennehmen.

2. Bestellung, Angebot
2.1 Mündliche Nebenabreden zur Bestellung/Beauftragung sind schriftlich niederzulegen
2.2 Im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren beantragt wird und der Auftragnehmer den Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder -bei Dauerschuldverhältnissen- das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
2.3 Angebote des Auftragnehmers haben unentgeltlich zu erfolgen; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.

3. Schriftwechsel
In allen Schriftstücken des Auftragnehmers müssen die Bestellnummer und das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die von uns vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und -nummer angegeben werden.

4. Ausführung
Der Auftragnehmer muss ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN ISO 9001 und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. Wir sind berechtigt, das System des Auftragnehmers nach Abstimmung im Wege von Qualitätsaudits zu überprüfen.

5. Subunternehmer
Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die dem Auftragnehmer uns gegenüber obliegen. Die Verantwortung gegenüber dem Subunternehmer verbleibt beim Auftragnehmer.

6. Versand
6.1 Der Auftragnehmer hat die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Versandanschrift zu beachten. Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Bahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten. Dies gilt insbesondere in dem Fall etwaig bestehender Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu wählen, falls wir nicht genaue Anweisungen für den Transport gegeben haben sollten.
6.2 Neben der Versandanschrift sind in Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. der Name des Empfängers und die von uns vergebene bzw. mitgeteilte Materialbezeichnung und -nummer) anzugeben. Sofern Unterlieferanten eingesetzt werden, haben diese den Auftragnehmer als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.
6.3 An Ladeeinheiten (ab 1 t) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
6.4 Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen / -leistungen nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

7. Angaben zu Gefahrstoffen, Produktinformationen
7.1 Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EG-/EU-Richtlinien für gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung/Leistung auszustatten.

8. Verzug
8.1 Der von uns in der Bestellung angegebene Liefer-/Leistungstermin ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten und ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der festgelegte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Verzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
8.2 Auf das Ausbleiben von uns zu liefernder notwendiger Unterlagen/Angaben kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
8.3 Eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe kann durch uns noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass wir uns dies gemäß § 341 Abs. 3 BGB vorbehalten müssen. Die Vertragsstrafe wird nicht mit geltend gemachten Verzugsschäden gemäß § 340 Abs. 2 BGB verrechnet.

9. Leistungsnachweise und Abnahme
Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.

10. Gewichte / Mengen
Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche gilt bei Gewichtsabweichungen das bei der Eingangsermittlung durch uns festgestellte Gewicht, wenn nicht der Auftragnehmer nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengen.

11. Rechnung und Zahlung
11.1 Rechnungen müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Rechnung sind die Bestellnummer und Materialnummer aufzuführen. Jede Rechnung muss außerdem die Umsatzsteuer separat ausweisen oder im Falle einer Steuerbefreiung auf die gesetzliche Regelung verweisen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.
11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen von uns innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Werkleistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse. Eine Zahlung beinhaltet keinen Gutbefund. Zahlungen werden gegebenenfalls abzüglich
einer nach dem Gesetz einzubehaltenden Quellensteuer geleistet, wenn der Rechnungssteller keine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.

12. Mängelrüge
Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-) Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich nach Ablieferung rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

13. Mängelansprüche, Haftung des Auftragnehmers, Verjährung
13.1 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war; es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
13.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung die individuell garantierten Eigenschaften und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sind, in ihrem Wert und ihrer Tauglichkeit nicht beeinträchtigt sind und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
13.3 Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Vorgaben der Ziffer 13.2 oder sollte sie aus sonstigen Gründen mangelhaft sein, können wir – neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten – verlangen, dass der Auftragnehmer die Nacherfüllung für uns kostenlos und unverzüglich vornimmt und uns sämtliche Aufwendungen ersetzt, die uns durch die Nacherfüllung entstanden sind. In dringenden Fällen, oder wenn der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung/Lieferung übernommen, so können wir davon unberührt weitergehend auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.
13.4 Der Auftragnehmer haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung/Leistung noch durch deren vertraglich vereinbarte Nutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter in dem vereinbarten Empfangsland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendig erwachsen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu Lasten des Auftragnehmers zu treffen.
13.5 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzforderungen Dritter stellt uns der Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei,
soweit der Auftragnehmer oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Mangel verursacht und zu vertreten haben.
13.6 Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers bestehen, dürfen wir oder von uns beauftragte Dritte Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.
13.7 Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.8 Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung
liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.

14. Versicherungen
14.1 Der Auftragnehmer muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen, Mindestdeckungssumme von EURO 2 Mio. pro Schadensereignis, für die Dauer der Vertragsbeziehung
Version 2015-01 einschließlich Garantie, Gewährleistungs- und Verjährungsfrist unterhalten. Der Auftragnehmer muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall im Vorhinein mit uns abzustimmen.
14.2 Alle unmittelbar an uns gerichteten Sendungen (z.B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Materiallieferungen für
Werkverträge, die der Auftragnehmer in unseren Anlagen erbringt) sind durch uns transportversichert. Wir verzichten auf die Eindeckung einer Haftungsversicherung gemäß ADSp Ziffer 29.1. Etwaige Prämien für eine
solche Schadensversicherung oder sonstige Eigenversicherungen trägt der Auftragnehmer.

15. Informationen
Sämtliche Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die wir für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigen, sind uns vom Auftragnehmer rechtzeitig, unaufgefordert und ohne Berechnung zur Verfügung zu stellen. § 434 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

16. Betreten und Befahren des Werksgeländes
Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes ist den Anweisungen unseres Fachpersonals zu folgen. Jedes Betreten des Werksgeländes/der Baustelle ist umgehend mitzuteilen. Die Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zu beachten. Im Übrigen hat sich der Auftragnehmer über die jeweils vor Ort geltenden Werksbestimmungen (z.B. Sicherheitsbestimmungen) zu informieren und diese einzuhalten.

17. Haftung
Wir, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz, maximal auf EUR 100.000,00, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

18. Vorbehalt der Konzernverrechnung
18.1 Forderungen, die wir und die mit uns gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (eine Liste dieser Unternehmen werden wir Ihnen auf Wunsch zusenden) gegen den Auftragnehmer erwerben, stehen allen
Unternehmen unseres Konzerns als Gesamtgläubiger zu; diese Forderungen können also mit Forderungen des Auftragnehmers gegen jedes Unternehmen unseres Konzerns verrechnet werden. Dies gilt für
Zurückbehaltungsrechte oder andere Einreden entsprechend.
18.2 Der Auftragnehmer wird bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen nicht widersprechen.

19. Abfallentsorgung
Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, verwertet oder beseitigt er die Abfälle - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Auftragnehmer über.

20. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von uns erhaltenen oder in sonstiger Weise aus unserem Bereich oder aus dem Bereich eines Unternehmens unseres Konzerns bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Betriebsgeheimnisse, Know-how, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (nachstehend Informationen genannt) geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zweck der Abwicklung der jeweiligen Bestellung/Beauftragung zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten Informationen wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung von uns unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden, sowie eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen die Informationen enthalten, auf Aufforderung von uns unverzüglich zu zerstören und uns dieses schriftlich zu bestätigen. An unseren Informationen stehen uns die Eigentums- und jegliche gewerbliche Schutzrechte zu.

21. Planungsunterlagen
Vom Auftragnehmer nach unseren besonderen Angaben gefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über, unabhängig davon, ob sie weiterhin im Besitz des Auftragnehmers verbleiben. Entgegenstehende Erklärungen des Auftragnehmers, z.B. auf uns übergebenen Unterlagen sind nicht bindend.

22. Werbematerial
Es ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

23. Abtretungsverbot
Abtretungen des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

24. Salvatorische Klausel:
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
25.1 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch daneben berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.
25.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart
sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Version 01/2012

AGB´s in anderen Sprachen

General Conditions of Sale and Delivery (“Conditions of Sale”)
General Terms and Conditions of Purchase Order

Conditions générales de vente et de livraison (Conditions de Vente)

Condizioni generali di vendita e di fornitura ("condizioni di vendita")

Condiciones Generales de Venta y Suministro ("condiciones generales")

销售和交付的一般条件(“销售条件”)

Общие условия продаж и поставок («Условия поставки»)